Eure Band ist eine GbR, ob ihr wollt oder nicht

Eure Band ist eine GbR, ob ihr wollt oder nicht

Eure Band ist eine GbR, ob ihr wollt oder nicht

Müsst ihr eine GbR gründen? Nein. Ihr habt längst eine.

Sobald ihr unter einem gemeinsamen Namen auftretet und gemeinsam Geld einnehmt, seid ihr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und dafür braucht es weder einen Vertrag noch einen Notar noch einen Beschluss im Proberaum. Abwählen könnt ihr das auch nicht.

Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob ihr eine GbR seid. Sie lautet, was daraus folgt und ob ihr sie eintragen lasst.

Vorweg, damit es klar ist: das hier ist keine Rechtsberatung, wir sind keine Anwälte, und sobald es bei euch konkret wird, gehört der Fall zu einem.

Wann aus einer Band eine GbR wird

Eine GbR entsteht nach § 705 BGB durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich mehrere Leute verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern.

Das klingt nach Papier, meint aber keins, denn der Vertrag braucht keine Form, er kann mündlich geschlossen werden, und er kann sich schlicht aus eurem Verhalten ergeben.

Wer zu viert probt, gemeinsam auftritt und die Gage teilt, hat diesen Vertrag geschlossen, ohne ihn je erwähnt zu haben. Was in den Monaten davor sonst noch nebenbei unterschrieben wird, steht in Band gründen: was in den ersten 90 Tagen unterschrieben wird.

Das Gesetz geht noch einen Schritt weiter. Betreibt eine Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, so wird nach § 705 Absatz 3 BGB vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt, und genau das tut eine Band mit Bandnamen, Auftritten und Rechnungen.

Wann sie im Verhältnis zu anderen entsteht, steht in § 719 BGB: sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit der Eintragung. Eine Abrede, dass das erst später gelten soll, ist gegenüber Dritten unwirksam.

Der Veranstalter, der euch bucht, hat es also mit einer GbR zu tun, auch wenn ihr das Wort nie benutzt habt.

Was die Haftung praktisch bedeutet

Hier wird es unangenehm, und deshalb steht es nicht am Ende.

Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner. Persönlich heißt mit dem eigenen Geld. Gesamtschuldner heißt, dass ein Gläubiger sich einen von euch aussuchen und von ihm alles verlangen darf.

Mietet euer Schlagzeuger im Namen der Band einen Bus für die Tour und kommt der Bus mit einem Schaden zurück, kann die Vermietung die volle Summe von eurer Sängerin verlangen. Ob sie den Vertrag je gesehen hat, spielt dabei keine Rolle.

Der zweite Satz derselben Vorschrift nimmt euch die naheliegende Lösung: eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Ihr könnt die Haftung untereinander verteilen. Nach außen begrenzen könnt ihr sie nicht.

Was hat sich seit 2024 geändert?

Ziemlich viel, und das ist der Grund für diesen Artikel.

Zum 01.01.2024 hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, das Recht der GbR neu gefasst. Wir haben die sieben Treffer nachgesehen, die zu „band gbr“ auf der ersten Suchergebnisseite stehen, und im Volltext nach „MoPeG“, „eGbR“ und „Gesellschaftsregister“ gesucht. Kein einziger Musikertext dort erwähnt das neue Recht, und der jüngste von ihnen ist im November 2024 erschienen, also elf Monate nach Inkrafttreten.

Zwei Änderungen betreffen euch unmittelbar.

Die erste ist ein neues Register. Ihr könnt eure Band nach § 707 BGB beim Amtsgericht ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, ihr müsst es aber nicht, und mit der Eintragung führt ihr den Zusatz „eGbR“ im Namen.

Die zweite ist die wichtigere und wird selten erwähnt. Früher löste der Weggang eines Gesellschafters die Gesellschaft im Zweifel auf. Seit 2024 gilt der umgekehrte Fall, denn nach § 723 BGB führen Tod, Kündigung, Insolvenz und Ausschluss zum Ausscheiden dieser einen Person, und die Gesellschaft läuft weiter, sofern euer Vertrag nichts anderes bestimmt.

Für eine Band ist das eine gute Nachricht. Wenn der Bassist geht, ist die Band nicht automatisch aufgelöst.

Eintragen oder nicht: eure einzige echte Entscheidung

Die GbR habt ihr. Die Eintragung habt ihr nicht, und sie ist freiwillig.

Was dafür spricht:

  • Ihr könnt gemeinsam Vermögen halten, das sauber zugeordnet ist. Für die Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft ist die eigene Registereintragung nach § 707a BGB Voraussetzung.
  • Ihr habt einen Nachweis, wer die Band ist. Ein Veranstalter oder eine Bank kann im Register nachsehen, wer vertretungsberechtigt ist.
  • Ihr startet die Nachhaftungsfrist zuverlässig. Warum das der stärkste Punkt ist, steht weiter unten.

Was dagegen spricht:

  • Es kostet Geld, einmalig und bei jeder Änderung erneut.
  • Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Mitglieder werden öffentlich einsehbar. Für Musiker, die ihre Privatadresse aus guten Gründen nicht im Netz haben wollen, ist das ein ernster Einwand.
  • Jeder Wechsel muss gemeldet werden. Bei einer eingetragenen Gesellschaft sind Ausscheiden und Eintritt zur Eintragung anzumelden, und eine Band, die alle zwei Jahre den Gitarristen tauscht, hat damit laufende Arbeit.

Wofür ihr euch entscheidet, sagen wir euch nicht. Eine Band, die dreimal im Jahr für dreihundert Euro spielt, rechnet anders als eine, die auf Tour geht.

Was die Eintragung kostet

Registergebühr für die Ersteintragung einer Band als eGbR nach Bandgröße: 150 Euro für ein Trio, 210 für ein Quartett, 270 für ein Quintett

Die Zahlen stehen in zwei Rechtsverordnungen, und keiner der sieben Texte auf der Suchergebnisseite nennt sie.

Das Registergericht verlangt für die Ersteintragung 150 Euro, solange bis zu drei Gesellschafter einzutragen sind, und für jeden weiteren kommen 60 Euro dazu. Beides steht im Gebührenverzeichnis der Handelsregistergebührenverordnung unter den Nummern 1101 und 1102, dessen erster Teil ausdrücklich auch für das Gesellschaftsregister gilt.

Dazu kommt der Notar, denn die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung einer Unterschrift kostet nach Nummer 25100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG mindestens 20 und höchstens 70 Euro, und mehrere Unterschriften in einem einzigen Vermerk sind damit abgegolten.

Eine fünfköpfige Band zahlt also einmalig 270 Euro an das Gericht und höchstens 70 Euro an den Notar. Das ist eine Beispielrechnung nach den Gebührensätzen und keine Zusage, denn was der Notar tatsächlich abrechnet, hängt am Geschäftswert.

Wenn diese Summe eure Entscheidung kippt, war sie ohnehin knapp. Der eigentliche Preis der Eintragung ist die Öffentlichkeit eurer Daten.

Wenn jemand aussteigt

Das ist der Abschnitt, den ihr eigentlich sucht, auch wenn ihr nach der Rechtsform gesucht habt.

Wer kündigen will, kann das nach § 725 BGB bei einer unbefristeten Gesellschaft mit drei Monaten Frist zum Ablauf des Kalenderjahres tun, sofern euer Vertrag oder der Zweck der Band nichts anderes ergibt.

Der Ausgeschiedene hat nach § 728 BGB Anspruch darauf, von der Haftung befreit zu werden und eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu bekommen, wenn ihr nichts anderes vereinbart habt. Bei einer Band ohne Vermögen ist dieser Wert klein. Bei einer Band mit Bus, Anlage und einem Lager voller Merch ist er es nicht, und wie eine Auflage ins Geld geht, haben wir in Lohnt sich Merch für kleine Bands durchgerechnet.

Dann kommt der Satz, den wir auf keiner der sieben Seiten gefunden haben.

Nach § 728b BGB haftet der Ausgeschiedene noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind. So weit kennen viele die Regel. Der entscheidende Teil steht dahinter, denn die Frist beginnt erst, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Ohne Register hängt eure Uhr also daran, ob eine Gegenseite überhaupt mitbekommen hat, dass jemand gegangen ist. Wer sauber aus einer Band aussteigen will, hat damit ein Argument für die Eintragung, das mit Prestige nichts zu tun hat.

Was in einen Bandvertrag gehört

Ein schriftlicher Vertrag ist nicht vorgeschrieben. Er ist trotzdem das billigste Instrument, das ihr habt, denn ohne ihn gilt allein das Gesetz, und das Gesetz kennt eure Band nicht.

Diese Fragen stellen sich früher oder später in fast jeder Band:

  1. Wem gehört der Bandname, wenn die Band sich trennt?
  2. Wie werden Einnahmen verteilt, und zählt das Schreiben anders als das Spielen? Wie sich die Werkseite davon verteilt, haben wir in Song-Anteile aufteilen ausführlich auseinandergenommen.
  3. Wem gehört die Anlage, die einer gekauft und die Band abbezahlt hat?
  4. Was passiert beim Ausstieg, und wie wird abgefunden?
  5. Wer darf im Namen der Band unterschreiben?

Wie ihr das im Einzelnen regelt, entscheidet ihr. Für den Vertragstext selbst gehört jemand an den Tisch, der dafür geradesteht, und das ist ein Anwalt und kein Blog.

Was dieser Artikel nicht leistet

Er ersetzt keine Rechtsberatung, und er beurteilt euren Fall nicht.

Ob eure Band ein Gewerbe anmelden muss, was das Finanzamt von euch will und wie die Einnahmen zu erklären sind, sind eigene Fragen. Die Steuerseite des Verkaufens haben wir in Was der Merchtisch mit deiner Steuer macht behandelt, und für alles Weitere gehört ein Steuerberater dazu.

Was der Artikel leisten soll, ist die Einordnung davor. Ihr seid eine GbR, ihr haftet persönlich, seit 2024 überlebt die Band den Ausstieg eines Mitglieds, und die Eintragung ist eine Möglichkeit mit einem Preis in Euro und einem Preis in Öffentlichkeit.

Von der Rechtsform völlig unabhängig ist die Frage, wie viel von dem Geld überhaupt bei euch ankommt. Was ein Abend übrig lässt, steht in Was verdient eine Band pro Auftritt, und was am Merchtisch hängen bleibt, in Merchtisch: was am Ende wirklich bei dir bleibt.

Je größer der Anteil, der direkt von euren Hörern kommt, desto weniger davon teilt ihr unterwegs auf. Wenn Shop, Liste und Verkauf dafür in einem eigenen System zusammenlaufen sollen, ist IndieFunnels dafür gebaut. Das ist unser eigenes Produkt.

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