Was der Merchtisch mit deiner Steuer macht
Was der Merchtisch mit deiner Steuer macht
Der Abend läuft gut. Die Gage steht, zwölf Platten sind weg, dazu acht Shirts.
Für dich war das ein Abend mit einer Kasse. Für das Finanzamt waren es drei verschiedene Vorgänge, und die Unterschiede zwischen ihnen sind größer, als fast jeder Musiker vermutet, der zum ersten Mal selbst verkauft.
Dieser Artikel geht die drei Fragen durch, die dabei tatsächlich entscheiden: welcher Steuersatz auf was fällt, ab wann dich die Umsatzsteuer überhaupt betrifft, und wann aus deiner Musik nebenbei ein Gewerbe wird.
Vorweg, damit es klar ist: wir sind keine Steuerberater, und dieser Artikel ersetzt keine Beratung. Er soll dir die Fragen geben, mit denen du in ein Beratungsgespräch gehst, statt es unvorbereitet zu führen.
Stand ist der 19. August 2026. Bei Steuerthemen ist das keine Formalie, denn die entscheidenden Grenzen haben sich zuletzt Anfang 2025 geändert.
Warum ein Abend zwei Steuersätze erzeugt

Deine Auftrittsleistung fällt unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das steht in § 12 Absatz 2 Nummer 7a UStG und gilt für Konzerte und für vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler, unabhängig vom Genre.
Die Platte auf dem Tisch fällt darunter nicht.
Tonträger und Merchandise zählen nicht zu den Nebenleistungen der Eintrittskarte, und dafür gilt der Regelsatz von 19 Prozent. Ein Steuerberater hat das für Backstage PRO 2019 sauber aufgeschrieben, und an der Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert.
Zwei Einnahmen, ein Abend, zwei Sätze. Wer eine Gage mit 7 Prozent abrechnet und die verkauften Platten in dieselbe Zeile schreibt, hat einen Fehler drin, der bei einer Prüfung auffällt.
Ein Detail, das in der Praxis oft für Verwirrung sorgt: Du kannst deine Auftrittsleistung auch dann mit 7 Prozent abrechnen, wenn die Veranstaltung als Ganzes 19 Prozent trägt. Ob die Veranstaltung ein Konzert ist oder eine Party mit Musik, muss der Veranstalter für sich prüfen. Deine Rechnung an ihn ist davon nicht betroffen.
Daneben gibt es eine vollständige Befreiung nach § 4 Nummer 20a UStG. Die ist kein Automatismus, sondern hängt an einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, und sie schließt den Vorsteuerabzug aus.
Ab wann betrifft dich die Umsatzsteuer überhaupt?
Vielleicht gar nicht. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nimmt dich aus der Umsatzsteuer heraus, solange du unter zwei Grenzen bleibst.
Seit dem 01.01.2025 lauten sie: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Diese Zahlen sind der Grund, aus dem du im Netz widersprüchliche Angaben findest. Ältere Ratgeber nennen 17.500 Euro, mittelalte 22.000 und 50.000 Euro, und beide Fassungen stehen bis heute unkorrigiert auf gut sichtbaren Seiten. Wenn du eine dieser Zahlen liest, prüf das Datum des Artikels.
Bleibst du darunter, weist du keine Umsatzsteuer aus und führst keine ab. Im Gegenzug bekommst du auch keine Vorsteuer zurück, und das ist keine Kleinigkeit, wenn du gerade fünfzig Shirts oder eine Vinyl-Auflage bezahlt hast.
Die Grenze zählt etwas anderes, als die meisten denken
Hier liegt der Fehler, der in Musikerforen am häufigsten steht.
Die 25.000 Euro sind kein Gewinn. Es ist der Gesamtumsatz, berechnet nach vereinnahmten Entgelten, und maßgebend sind laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass die vereinnahmten Bruttobeträge.
Auf Deutsch: Es zählt, was reingekommen ist, nicht was übrig geblieben ist.
Ein erfundenes Rechenbeispiel, nur zur Veranschaulichung und nicht als Vorlage für deinen Fall: 6.000 Euro Gagen, 3.000 Euro Merchverkauf, 1.500 Euro Vertriebsausschüttung, dazu 900 Euro aus einer Auftragsproduktion. Das sind 11.400 Euro Umsatz, auch wenn nach Druckkosten, Anfahrt und Technik vielleicht 4.000 Euro Gewinn übrig bleiben. Für die Umsatzgrenze zählen die 11.400.
Wer stattdessen mit dem Gewinn rechnet, hält sich für sicher unter der Grenze und ist es womöglich nicht.
Was du am Merchtisch tatsächlich verdienst, haben wir in Merchtisch: was am Ende wirklich bei dir bleibt durchgerechnet. Die Zahl dort ist die für deine Kalkulation, nicht die für die Umsatzgrenze.
Was passiert, wenn du die obere Grenze reißt
Bis 2024 war die zweite Grenze eine Prognose: Du hast zu Jahresbeginn geschätzt, und wenn du dich verschätzt hast, blieb das Jahr trotzdem steuerfrei.
Das ist vorbei.
Seit 2025 ist die 100.000-Euro-Grenze eine feste Grenze. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Befreiung ab genau diesem Umsatz. Alles, was vorher ausgeführt wurde, bleibt steuerfrei; alles danach unterliegt der Regelbesteuerung.
Für die meisten Leser dieses Blogs ist das keine praktische Sorge. Wer aber eine Tour spielt, bei der die Einnahmen in wenigen Wochen zusammenkommen, sollte wissen, dass der Wechsel mitten im Jahr passieren kann und nicht erst zum nächsten Januar.
Spielen ist freiberuflich, verkaufen ist gewerblich
Jetzt zur zweiten Ebene, und die hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
Wenn du komponierst, textest und auftrittst, erzielst du freiberufliche Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Dafür brauchst du keine Gewerbeanmeldung, du meldest die Tätigkeit beim Finanzamt an, und Gewerbesteuer fällt nicht an.
Sobald du CDs, Platten oder Shirts vertreibst, sieht das anders aus. Der Verkauf von Tonträgern und Fanartikeln über einen Shop ist eine gewerbliche Tätigkeit, und die gehört beim Gewerbeamt angezeigt.
Die naheliegende Frage lautet: ab wie vielen Stück? Darauf gibt es keine Antwort, und das ist keine Ausrede. Der Steuerberater im Infopool des Wirtschaftsministeriums schreibt ausdrücklich, dass die Rechtsprechung dazu bis heute keine Größenordnung festlegt. Je größer die Stückzahl und je organisierter der Vertrieb, desto wahrscheinlicher ist es ein Gewerbe. Ein Onlineshop ist dabei ein deutliches Signal.
Gewerbesteuer wird erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro fällig, so die Angabe des Ministeriums mit Stand 2020. Für die meisten bleibt es damit bei der Anmeldung und der getrennten Buchführung.
Welche Shop-Lösung überhaupt zu dir passt, steht in Musiker Onlineshop.
Als Band wird es ernster
Wenn ihr zu mehreren spielt und gemeinsam abrechnet, seid ihr in aller Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch wenn ihr nie etwas unterschrieben habt. Für Personengesellschaften gibt es eine Regel, die Einzelkünstler in dieser Form nicht trifft, und sie heißt Abfärbung.
Der Gedanke dahinter ist unangenehm einfach: Erzielt eine Personengesellschaft neben ihren freiberuflichen auch gewerbliche Einkünfte, gelten nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG sämtliche Einkünfte als gewerblich. Der Merchverkauf färbt dann auf die Gagen ab.
Der Bundesfinanzhof hat dieser Wirkung 2014 eine Grenze gezogen. Nach dem Urteil vom 27. August 2014 bleibt die Umqualifizierung aus, solange die gewerblichen Nettoumsätze beide der folgenden Grenzen einhalten:
- höchstens 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft
- höchstens 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum
Beide Grenzen gelten zusammen, nicht wahlweise. Und 3 Prozent sind knapp: Eine Band mit 20.000 Euro Jahresumsatz darf danach für 600 Euro Merch verkaufen, bevor die Grenze reißt.
Deshalb der übliche Rat aus der Praxis, und er ist kein Trick, sondern Ordnung: Trennt den Merchverkauf sauber ab. Getrennte Aufzeichnungen, getrennte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, gegebenenfalls ein eigenes Gewerbe für den Vertrieb. Wie diese Trennung in deinem Fall aussehen muss, entscheidet dein Steuerberater und nicht ein Blogartikel.
Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Der Wortlaut der Vorschrift betrifft Personengesellschaften. Der Infopool des Ministeriums schreibt trotzdem, das gelte auch für Einzelunternehmen, und empfiehlt dieselbe Trennung. Wir geben beides so wieder, wie es dasteht, und raten in beiden Fällen zur sauberen Trennung.
Was der eigene Shop zusätzlich auslöst
Ein Punkt, den fast niemand auf dem Schirm hat, wenn er anfängt, Downloads direkt zu verkaufen.
Verkaufst du digitale Inhalte an Privatkunden im EU-Ausland, greift ab 10.000 Euro Jahresumsatz in diesem Bereich das Bestimmungslandprinzip. Dann schuldest du die Umsatzsteuer des Landes, in dem dein Käufer sitzt. Die deutsche Kleinunternehmerregelung hilft dir dabei nicht, denn sie wirkt nur im Inland.
Abgewickelt wird das über den One-Stop-Shop beim Bundeszentralamt für Steuern. Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG, für die du dich ebenfalls dort registrieren lässt.
Bei physischen Produkten mit Versand ins Ausland gilt eine vergleichbare Logik. Wenn du hauptsächlich im Inland verkaufst, ist das alles weit weg. Sobald ein nennenswerter Teil deiner Verkäufe über die Grenze geht, gehört es auf die Liste.
Bei Downloads erlischt das Widerrufsrecht nicht von selbst
Eine Sache, die mit Steuern nichts zu tun hat und trotzdem an derselben Stelle auftaucht: Wer Downloads über den eigenen Shop verkauft, hat es zusätzlich mit dem Widerrufsrecht zu tun.
Nach § 356 Absatz 5 BGB erlischt es bei digitalen Inhalten nur, wenn drei Dinge zusammenkommen. Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass die Ausführung sofort beginnt. Er bestätigt, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Und du bestätigst ihm das anschließend auf einem dauerhaften Datenträger.
Fehlt eines dieser drei Stücke, bleibt das Widerrufsrecht bestehen, obwohl die Datei längst heruntergeladen ist. Fachquellen weisen dabei auf einen Punkt hin, der in der Praxis oft schiefgeht: Die Zustimmung gehört als eigene Auswahl auf die Bestellseite und nicht in die AGB.
Das ist eine Einstellung, die man einmal richtig setzt, und keine Sache, vor der man Angst haben müsste. Welche Shop-Lösung das sauber abbildet, gehört zu den Fragen aus Musiker Onlineshop.
Welche Zahlen du fürs Beratungsgespräch brauchst
Keine Panik, und keine Nachmittage in Foren. Die Fragen oben lassen sich nicht aus der Ferne beantworten, wohl aber vorbereiten, und das sind die fünf Angaben, auf die es dabei ankommt:
- Die Brutto-Einnahmen des letzten Jahres, alle, aus allen Quellen zusammengezählt. Diese Zahl entscheidet über die Kleinunternehmerregelung, nicht der Gewinn.
- Dieselben Einnahmen in zwei Spalten: Auftritte und Urheberleistungen auf die eine, Verkauf von Tonträgern und Merch auf die andere. Auf dieser Trennung baut alles Weitere auf.
- Der Umfang deines Warenverkaufs. Regelmäßigkeit, Stückzahl und ein eigener Shop sind die Merkmale, an denen die Abgrenzung zum Gewerbe hängt. Wo sie im Einzelfall verläuft, entscheidet das Finanzamt und keine Faustregel.
- Bei einer Band der Merchanteil am Gesamtumsatz. Die 3 Prozent aus dem BFH-Urteil sind der Wert, an dem sich die Frage der Abfärbung überhaupt erst stellt.
- Ein Termin bei einem Steuerberater. Ein Gespräch mit vorbereiteten Zahlen kostet einen Bruchteil dessen, was eine Nachzahlung kostet.
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Bis dahin fällt keine Einkommensteuer an, was viele beruhigt und trotzdem nichts über die Umsatzsteuer und nichts über die Anmeldepflicht sagt. Das sind drei verschiedene Fragen.
Warum sich saubere Zahlen doppelt lohnen
Wer direkt verkauft, hat einen Vorteil, der über die Steuer hinausgeht: du siehst jeden Verkauf selbst, mit Datum, Betrag und Käufer.
Wer über fremde Plattformen verkauft, bekommt Abrechnungen, oft verspätet, oft aggregiert, und muss sie am Jahresende zusammensuchen. Dieselbe Trennung, die das Finanzamt von dir verlangt, ist die Trennung, die dir zeigt, womit du tatsächlich Geld verdienst.
Das ist kein Steuerargument für den Direktverkauf. Es ist ein angenehmer Nebeneffekt eines Systems, das dir ohnehin gehört, und der Grundgedanke dahinter steht in Eigene Musik verkaufen.
Was dieser Artikel nicht leistet
Er ersetzt keine Steuerberatung, und er kennt deinen Fall nicht.
Steuerrecht hängt an Details: ob du hauptberuflich oder nebenberuflich arbeitest, ob du angestellt bist, ob du Mitglied der Künstlersozialkasse bist, wie eure Band organisiert ist, ob du im Ausland auftrittst. Jeder dieser Punkte kann die Antwort verschieben, und keiner davon lässt sich in einem Artikel für alle beantworten.
Ob sich für dich daneben eine GEMA-Mitgliedschaft lohnt, ist noch einmal eine eigene Frage, und die steht in GEMA für Musiker.
Was dieser Artikel leisten soll, ist der Schritt davor: dass du weißt, welche Fragen deine sind, bevor jemand sie dir stellt.
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